Satzung des Mobbelino-Club

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Mobbelino Club“.
  2. Der Verein ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist:

Plönzeile 22
12459 Berlin

  1. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nur insoweit ausgeübt werden, wie sie der Verwirklichung des Vereinszwecks dient und nicht zum selbständigen Hauptzweck des Vereins wird.
  2. Der Verein ist nicht als gemeinnütziger Verein anerkannt und beansprucht keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Mobbelino Club ist die Entwicklung, Produktion, Bereitstellung und Förderung kindgerechter Unterhaltungsangebote.
  2. Der Verein richtet seine Tätigkeit insbesondere an Kinder und Familien.
  3. Zum Vereinszweck gehören insbesondere:

a) die Entwicklung und Produktion von Geschichten, Hörspielen, Musik, Videos und sonstigen Unterhaltungsformaten für Kinder,

b) die Bereitstellung kindgerechter Medienangebote,

c) die Entwicklung eigener Figuren, Geschichten und Medienwelten,

d) die Förderung von Kreativität, Fantasie und Freude an Geschichten, Musik und Unterhaltung,

e) die Durchführung oder Unterstützung geeigneter Veranstaltungen und Aktionen,

f) die Entwicklung weiterer kindgerechter Angebote, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

  1. Der Verein ist weltanschaulich, politisch und religiös neutral.
  2. Der Verein verfolgt insbesondere nicht den Zweck, Kinder zu politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen zu bewegen.

 

§ 3 Kinder- und Jugendschutz

  1. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen besitzt innerhalb des Vereins einen besonderen Stellenwert.
  2. Der Verein verpflichtet sich zu einem möglichst sicheren und altersgerechten Umgang mit minderjährigen Mitgliedern.
  3. Der Verein richtet keine privaten digitalen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen erwachsenen Vereinsmitgliedern und minderjährigen Vereinsmitgliedern ein.
  4. Minderjährige Mitglieder erhalten keinen Zugang zu vereinsinternen Kommunikationsbereichen auf Discord.
  5. Discord wird innerhalb des Vereins ausschließlich für Bereiche genutzt, die nicht für die unmittelbare Kommunikation mit minderjährigen Mitgliedern bestimmt sind.
  6. Der Verein betreibt für seine kindbezogenen Medienangebote ausschließlich solche digitalen Angebote, die nach ihrer Konzeption für die jeweilige Zielgruppe geeignet sind.
  7. Für Inhalte, die sich an Kinder richten, wird die jeweils erforderliche Zielgruppeneinstellung der verwendeten Plattform berücksichtigt. Bei YouTube sollen entsprechende Inhalte als „speziell für Kinder“ gekennzeichnet werden, soweit diese Einstufung nach den geltenden Vorgaben zutrifft.
  8. Die Nutzung einer Plattform mit besonderen Schutzfunktionen ersetzt nicht die eigenen gesetzlichen Pflichten des Vereins.
  9. Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinen Anspruch auf eine persönliche oder private digitale Kommunikation mit anderen Vereinsmitgliedern.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Mobbelino Club kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Kinder und Jugendliche können unabhängig von ihrem Alter Mitglied des Vereins werden, soweit die hierfür erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
  3. Bei Minderjährigen wird die Mitgliedschaft durch den gesetzlichen Vertreter beantragt beziehungsweise genehmigt.
  4. Eltern oder andere gesetzliche Vertreter können selbst Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft des Elternteils beziehungsweise gesetzlichen Vertreters und die Mitgliedschaft des Kindes sind rechtlich voneinander getrennt.
  5. Die Mitgliedschaft eines Kindes setzt nicht voraus, dass ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter selbst Mitglied des Vereins wird.
  6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  7. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
  2. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Aufnahme wird schriftlich dokumentiert.
  4. Der Verein führt zunächst ausschließlich eine schriftliche Mitgliederkartei.

§ 6 Mitgliederdaten und Datenschutz

  1. Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Durchführung der Mitgliedschaft, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Wahrnehmung berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist.
  2. Die Daten werden grundsätzlich ausschließlich in Papierform geführt.
  3. Der Verein verfolgt den Grundsatz der Datenminimierung.
  4. Von einem minderjährigen Mitglied sollen insbesondere folgende Angaben erhoben werden können:
    • Vor- und Nachname,
    • gewünschter Anzeigename,
    • Geburtsdatum, soweit erforderlich oder freiwillig angegeben,
    • Eintrittsdatum,
    • Austrittsdatum.
  5. Von einem Elternteil oder gesetzlichen Vertreter können insbesondere folgende Angaben erhoben werden:
    • Vor- und Nachname,
    • erforderliche Kontaktmöglichkeit,
    • Angaben zur gesetzlichen Vertretungsberechtigung, soweit erforderlich.
  6. Die Angabe des Geburtsdatums eines Kindes ist grundsätzlich freiwillig, sofern sie nicht für einen bestimmten rechtlichen oder organisatorischen Zweck erforderlich ist.
  7. Weitere persönliche Angaben werden nur erhoben, wenn hierfür ein konkreter Zweck besteht und die Angabe erforderlich oder freiwillig ausdrücklich vorgesehen ist.
  8. Die Mitgliederdaten werden nicht zu Werbezwecken verkauft oder an Dritte weitergegeben.
  9. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine rechtliche Notwendigkeit gegeben ist oder die betroffene Person beziehungsweise ihr gesetzlicher Vertreter wirksam eingewilligt hat.
  10. Die Mitgliederkartei ist gegen den Zugriff unbefugter Personen zu schützen.
  11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten grundsätzlich gelöscht beziehungsweise die entsprechenden Papierunterlagen vernichtet, sobald keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, gesetzlichen Nachweispflichten oder sonstigen berechtigten rechtlichen Gründe für eine weitere Aufbewahrung bestehen.
  12. Die gesetzlichen Datenschutzrechte der betroffenen Personen bleiben unberührt.

 

§ 7 Medien, Bild- und Tonaufnahmen

  1. Die Mitgliedschaft im Mobbelino Club beinhaltet keine automatische Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen.
  2. Eine Einwilligung zur Aufnahme oder Veröffentlichung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen ist grundsätzlich unabhängig von der Mitgliedschaft zu erteilen.
  3. Bei minderjährigen Personen ist die hierfür erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen.
  4. Eine Verweigerung oder ein Widerruf einer solchen Einwilligung darf grundsätzlich keinen Nachteil für die Mitgliedschaft des Kindes zur Folge haben.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung an den Angeboten des Vereins teilzunehmen.
  2. Minderjährige Mitglieder dürfen entsprechend ihrem Alter und ihrer persönlichen Reife am Vereinsleben teilnehmen.
  3. Minderjährige Mitglieder werden bei vereinsinternen Entscheidungen durch die gesetzlichen Vertreter unterstützt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
  4. Kein Mitglied hat aufgrund seiner Mitgliedschaft einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung, Veröffentlichung, Aufnahme in eine Produktion oder sonstige besondere Behandlung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Ziele und Grundsätze des Vereins zu achten.
  2. Die Mitglieder haben die Rechte anderer Mitglieder, insbesondere minderjähriger Mitglieder, zu respektieren.
  3. Vereinsmitglieder haben jede Form von Belästigung, Bedrohung, Ausnutzung oder unangemessenem Kontakt gegenüber Kindern und Jugendlichen zu unterlassen.
  4. Verstöße gegen diese Grundsätze können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mobbelino Club erhebt derzeit keine Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
  3. Eine spätere Einführung von Mitgliedsbeiträgen bedarf einer Änderung dieser Satzung beziehungsweise eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  4. Kein Kind soll allein deshalb von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil seine Familie keinen Mitgliedsbeitrag leisten kann.

§ 11 Spenden und freiwillige Zuwendungen

  1. Der Verein betreibt grundsätzlich keine allgemeine Spendenwerbung.
  2. Freiwillige finanzielle Zuwendungen können im Einzelfall angenommen werden, wenn der Vorstand ihrer Annahme vorher ausdrücklich zustimmt.
  3. Eine freiwillige Zuwendung soll grundsätzlich einem konkret bezeichneten Zweck zugeordnet werden.
  4. Allgemeine, nicht zweckgebundene Zuwendungen sollen nicht angenommen werden.
  5. Zweckgebundene Zuwendungen dürfen ausschließlich für den vom Zuwendenden bestimmten und vom Vorstand angenommenen Zweck verwendet werden.
  6. Der Zuwendende ist vor Annahme der Zuwendung darauf hinzuweisen, dass der Mobbelino Club nicht als gemeinnützig anerkannt ist und deshalb keine steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigung ausstellen kann.
  7. Aus einer freiwilligen Zuwendung entsteht kein Anspruch auf eine bestimmte Vereinsleistung.
  8. Der Vorstand kann eine Zuwendung ablehnen, insbesondere wenn deren Zweck mit dem Vereinszweck, dem Kinder- und Jugendschutz oder den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar ist.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod des Mitglieds.

  1. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Bei minderjährigen Mitgliedern kann der Austritt durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
  3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen die gesetzlichen Verpflichtungen des Vereins zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen fort, soweit solche Verpflichtungen bestehen.

§ 13 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

a) schwerwiegenden Verstößen gegen den Kinder- und Jugendschutz,

b) unangemessenem oder übergriffigem Verhalten gegenüber Kindern oder Jugendlichen,

c) vorsätzlicher Schädigung des Vereins,

d) schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung,

e) Verhalten, das den Zweck oder das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet.

  1. Vor dem Ausschluss soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Bei einem minderjährigen Mitglied ist der gesetzliche Vertreter über den Ausschluss zu informieren.

§ 14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 15 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer Person.
  2. Vorstand des Mobbelino Club ist:

Danyel Kotte

Anschrift: Plönzeile 22
                   12459 Berlin

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand ist für die Einhaltung dieser Satzung sowie der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeignete Personen unterstützen lassen. Eine Übertragung der Gesamtverantwortung des Vorstands erfolgt dadurch nicht.
  6. Der Vorstand führt die Mitgliederkartei und ist für deren sichere Aufbewahrung verantwortlich.

 

 

§ 16 Amtszeit des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  4. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen.

§ 17 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl und Abwahl des Vorstands,

b) Änderungen der Satzung,

c) Grundsatzentscheidungen über die Tätigkeit des Vereins,

d) Einführung oder Änderung von Mitgliedsbeiträgen,

e) Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden, soweit dies aufgrund der Größe und Tätigkeit des Vereins erforderlich und sinnvoll ist.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§ 18 Stimmrecht

  1. Volljährige Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
  2. Minderjährige Mitglieder besitzen grundsätzlich ebenfalls eine Stimme.
  3. Die Ausübung des Stimmrechts durch Minderjährige richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Alter sowie der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds.
  4. Soweit eine persönliche Ausübung des Stimmrechts durch ein minderjähriges Mitglied rechtlich nicht möglich oder nicht sachgerecht ist, wird es durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mitglieds kann nicht automatisch anstelle des Kindes über dessen persönliche Mitgliedschaftsrechte entscheiden, soweit das Gesetz eine eigene Entscheidung des Kindes vorsieht.

§ 19 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 20 Vereinsfinanzen

  1. Der Verein ist zunächst nicht auf laufende Einnahmen ausgerichtet.
  2. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks Einnahmen erzielen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und dem Vereinszweck dient.
  3. Einnahmen und Ausgaben sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
  4. Der Vorstand hat Vereinsmittel ausschließlich entsprechend dem Vereinszweck und den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane zu verwenden.
  5. Persönliche Bereicherung aus Vereinsmitteln ist ausgeschlossen.
  6. Eine Vergütung des Vorstands erfolgt zunächst nicht.
  7. Notwendige und nachgewiesene Auslagen können dem Vorstand oder anderen für den Verein tätigen Personen erstattet werden, soweit dies vom Vereinszweck gedeckt und finanziell möglich ist.

§ 21 Verhältnis zu digitalen Plattformen

  1. Der Verein kann digitale Plattformen zur Veröffentlichung und Bereitstellung seiner Inhalte verwenden.
  2. Für kindbezogene Inhalte kann insbesondere YouTube als Veröffentlichungsplattform eingesetzt werden.
  3. Soweit Inhalte des Vereins speziell für Kinder bestimmt sind, werden sie entsprechend den jeweils geltenden Plattformvorgaben als solche gekennzeichnet.
  4. Der Verein nutzt die für solche Inhalte vorgesehenen Schutz- und Einschränkungsfunktionen der jeweiligen Plattform.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht von der Nutzung eines bestimmten digitalen Dienstes abhängig.
  6. Der Verein verpflichtet Kinder nicht zur Nutzung von Discord, YouTube oder einer anderen digitalen Plattform.

§ 22 Verhältnis zwischen Mitgliedschaft und Medienangeboten

  1. Die öffentlichen Medienangebote des Mobbelino Club können grundsätzlich unabhängig von einer Mitgliedschaft genutzt werden.
  2. Das Anschauen eines öffentlichen Angebots begründet keine Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen oder internen Bereichen.
  4. Der Verein kann für Mitglieder besondere Angebote entwickeln, sofern diese mit dem Kinder- und Jugendschutz vereinbar sind.

§ 23 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Anforderungen erforderlich werden, können mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
  3. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Nach der Auflösung sind zunächst sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen.
  3. Ein danach verbleibendes Vereinsvermögen ist entsprechend einem von der Mitgliederversammlung zu fassenden Auflösungsbeschluss zu verwenden, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine persönliche Auszahlung von Vereinsmitteln allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft.

 

§ 25 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
  2. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.

 

 

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