§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Mobbelino
Club“.
- Der Verein ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit
und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist:
Plönzeile 22
12459 Berlin
- Der Verein verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nur insoweit ausgeübt werden, wie sie der Verwirklichung des Vereinszwecks dient und nicht zum selbständigen Hauptzweck des Vereins
wird.
- Der Verein ist nicht als gemeinnütziger Verein
anerkannt und beansprucht keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Mobbelino Club ist die Entwicklung,
Produktion, Bereitstellung und Förderung kindgerechter Unterhaltungsangebote.
- Der Verein richtet seine Tätigkeit insbesondere an
Kinder und Familien.
- Zum Vereinszweck gehören insbesondere:
a) die Entwicklung und
Produktion von Geschichten, Hörspielen, Musik, Videos und sonstigen Unterhaltungsformaten für Kinder,
b) die Bereitstellung
kindgerechter Medienangebote,
c) die Entwicklung eigener
Figuren, Geschichten und Medienwelten,
d) die Förderung von
Kreativität, Fantasie und Freude an Geschichten, Musik und Unterhaltung,
e) die Durchführung oder
Unterstützung geeigneter Veranstaltungen und Aktionen,
f) die Entwicklung weiterer
kindgerechter Angebote, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
- Der Verein ist weltanschaulich, politisch
und religiös neutral.
- Der Verein verfolgt insbesondere nicht den Zweck,
Kinder zu politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen zu bewegen.
§ 3 Kinder- und Jugendschutz
- Der Schutz von Kindern und Jugendlichen besitzt
innerhalb des Vereins einen besonderen Stellenwert.
- Der Verein verpflichtet sich zu einem möglichst
sicheren und altersgerechten Umgang mit minderjährigen Mitgliedern.
- Der Verein richtet keine privaten digitalen
Kommunikationsmöglichkeiten zwischen erwachsenen Vereinsmitgliedern und minderjährigen Vereinsmitgliedern ein.
- Minderjährige Mitglieder erhalten keinen Zugang zu
vereinsinternen Kommunikationsbereichen auf Discord.
- Discord wird innerhalb des Vereins ausschließlich für
Bereiche genutzt, die nicht für die unmittelbare Kommunikation mit minderjährigen Mitgliedern bestimmt sind.
- Der Verein betreibt für seine kindbezogenen
Medienangebote ausschließlich solche digitalen Angebote, die nach ihrer Konzeption für die jeweilige Zielgruppe geeignet sind.
- Für Inhalte, die sich an Kinder richten, wird die
jeweils erforderliche Zielgruppeneinstellung der verwendeten Plattform berücksichtigt. Bei YouTube sollen entsprechende Inhalte als „speziell für Kinder“ gekennzeichnet werden, soweit diese
Einstufung nach den geltenden Vorgaben zutrifft.
- Die Nutzung einer Plattform mit besonderen
Schutzfunktionen ersetzt nicht die eigenen gesetzlichen Pflichten des Vereins.
- Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinen Anspruch
auf eine persönliche oder private digitale Kommunikation mit anderen Vereinsmitgliedern.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Mobbelino Club kann jede natürliche
Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
- Kinder und Jugendliche können unabhängig von ihrem
Alter Mitglied des Vereins werden, soweit die hierfür erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
- Bei Minderjährigen wird die Mitgliedschaft durch den
gesetzlichen Vertreter beantragt beziehungsweise genehmigt.
- Eltern oder andere gesetzliche Vertreter können selbst
Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft des Elternteils beziehungsweise gesetzlichen Vertreters und die Mitgliedschaft des Kindes sind rechtlich voneinander getrennt.
- Die Mitgliedschaft eines Kindes setzt nicht voraus,
dass ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter selbst Mitglied des Vereins wird.
- Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen
Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
- Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Aufnahme wird schriftlich
dokumentiert.
- Der Verein führt zunächst ausschließlich eine
schriftliche Mitgliederkartei.
§ 6 Mitgliederdaten und Datenschutz
- Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene
Daten nur, soweit dies für die Durchführung der Mitgliedschaft, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Wahrnehmung berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist.
- Die Daten werden grundsätzlich ausschließlich in
Papierform geführt.
- Der Verein verfolgt den Grundsatz der
Datenminimierung.
- Von einem minderjährigen Mitglied sollen insbesondere
folgende Angaben erhoben werden können:
- Vor- und Nachname,
- gewünschter Anzeigename,
- Geburtsdatum, soweit erforderlich oder freiwillig
angegeben,
- Eintrittsdatum,
- Austrittsdatum.
- Von einem Elternteil oder gesetzlichen Vertreter
können insbesondere folgende Angaben erhoben werden:
- Vor- und Nachname,
- erforderliche Kontaktmöglichkeit,
- Angaben zur gesetzlichen Vertretungsberechtigung,
soweit erforderlich.
- Die Angabe des Geburtsdatums eines Kindes ist
grundsätzlich freiwillig, sofern sie nicht für einen bestimmten rechtlichen oder organisatorischen Zweck erforderlich ist.
- Weitere persönliche Angaben werden nur erhoben, wenn
hierfür ein konkreter Zweck besteht und die Angabe erforderlich oder freiwillig ausdrücklich vorgesehen ist.
- Die Mitgliederdaten werden nicht zu Werbezwecken
verkauft oder an Dritte weitergegeben.
- Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn hierfür
eine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine rechtliche Notwendigkeit gegeben ist oder die betroffene Person beziehungsweise ihr gesetzlicher Vertreter wirksam eingewilligt hat.
- Die Mitgliederkartei ist gegen den Zugriff unbefugter
Personen zu schützen.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die
personenbezogenen Daten grundsätzlich gelöscht beziehungsweise die entsprechenden Papierunterlagen vernichtet, sobald keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, gesetzlichen Nachweispflichten oder
sonstigen berechtigten rechtlichen Gründe für eine weitere Aufbewahrung bestehen.
- Die gesetzlichen Datenschutzrechte der betroffenen
Personen bleiben unberührt.
§ 7 Medien, Bild- und Tonaufnahmen
- Die Mitgliedschaft im Mobbelino Club beinhaltet keine
automatische Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen.
- Eine Einwilligung zur Aufnahme oder Veröffentlichung
von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen ist grundsätzlich unabhängig von der Mitgliedschaft zu erteilen.
- Bei minderjährigen Personen ist die hierfür
erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen.
- Eine Verweigerung oder ein Widerruf einer solchen
Einwilligung darf grundsätzlich keinen Nachteil für die Mitgliedschaft des Kindes zur Folge haben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung
an den Angeboten des Vereins teilzunehmen.
- Minderjährige Mitglieder dürfen entsprechend ihrem
Alter und ihrer persönlichen Reife am Vereinsleben teilnehmen.
- Minderjährige Mitglieder werden bei vereinsinternen
Entscheidungen durch die gesetzlichen Vertreter unterstützt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
- Kein Mitglied hat aufgrund seiner Mitgliedschaft einen
Anspruch auf eine bestimmte Leistung, Veröffentlichung, Aufnahme in eine Produktion oder sonstige besondere Behandlung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Ziele und Grundsätze des
Vereins zu achten.
- Die Mitglieder haben die Rechte anderer Mitglieder,
insbesondere minderjähriger Mitglieder, zu respektieren.
- Vereinsmitglieder haben jede Form von Belästigung,
Bedrohung, Ausnutzung oder unangemessenem Kontakt gegenüber Kindern und Jugendlichen zu unterlassen.
- Verstöße gegen diese Grundsätze können zum Ausschluss
aus dem Verein führen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
- Der Mobbelino Club erhebt derzeit keine
Mitgliedsbeiträge.
- Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
- Eine spätere Einführung von Mitgliedsbeiträgen bedarf
einer Änderung dieser Satzung beziehungsweise eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Kein Kind soll allein deshalb von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, weil seine Familie keinen Mitgliedsbeitrag leisten kann.
§ 11 Spenden und freiwillige Zuwendungen
- Der Verein betreibt grundsätzlich keine allgemeine
Spendenwerbung.
- Freiwillige finanzielle Zuwendungen können im
Einzelfall angenommen werden, wenn der Vorstand ihrer Annahme vorher ausdrücklich zustimmt.
- Eine freiwillige Zuwendung soll grundsätzlich einem
konkret bezeichneten Zweck zugeordnet werden.
- Allgemeine, nicht zweckgebundene Zuwendungen sollen
nicht angenommen werden.
- Zweckgebundene Zuwendungen dürfen ausschließlich für
den vom Zuwendenden bestimmten und vom Vorstand angenommenen Zweck verwendet werden.
- Der Zuwendende ist vor Annahme der Zuwendung darauf
hinzuweisen, dass der Mobbelino Club nicht als gemeinnützig anerkannt ist und deshalb keine steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigung ausstellen kann.
- Aus einer freiwilligen Zuwendung entsteht kein
Anspruch auf eine bestimmte Vereinsleistung.
- Der Vorstand kann eine Zuwendung ablehnen,
insbesondere wenn deren Zweck mit dem Vereinszweck, dem Kinder- und Jugendschutz oder den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar ist.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod des
Mitglieds.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei minderjährigen Mitgliedern kann der Austritt durch
den gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen die
gesetzlichen Verpflichtungen des Vereins zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen fort, soweit solche Verpflichtungen bestehen.
§ 13 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
bei:
a) schwerwiegenden Verstößen
gegen den Kinder- und Jugendschutz,
b) unangemessenem oder
übergriffigem Verhalten gegenüber Kindern oder Jugendlichen,
c) vorsätzlicher Schädigung des
Vereins,
d) schwerwiegenden Verstößen
gegen diese Satzung,
e) Verhalten, das den Zweck
oder das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet.
- Vor dem Ausschluss soll dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand.
- Bei einem minderjährigen Mitglied ist der gesetzliche
Vertreter über den Ausschluss zu informieren.
§ 14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer Person.
- Vorstand des Mobbelino Club ist:
Danyel
Kotte
Anschrift: Plönzeile 22
12459 Berlin
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach
außen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand ist für die Einhaltung dieser Satzung
sowie der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben
geeignete Personen unterstützen lassen. Eine Übertragung der Gesamtverantwortung des Vorstands erfolgt dadurch nicht.
- Der Vorstand führt die Mitgliederkartei und ist für
deren sichere Aufbewahrung verantwortlich.
§ 16 Amtszeit des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt.
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands
im Amt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, ist unverzüglich
eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen.
§ 17 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste
beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere
über:
a) Wahl und Abwahl des
Vorstands,
b) Änderungen der
Satzung,
c) Grundsatzentscheidungen über
die Tätigkeit des Vereins,
d) Einführung oder Änderung von
Mitgliedsbeiträgen,
e) Auflösung des
Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstand einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal
jährlich stattfinden, soweit dies aufgrund der Größe und Tätigkeit des Vereins erforderlich und sinnvoll ist.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder in einer
anderen geeigneten Form unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 18 Stimmrecht
- Volljährige Mitglieder haben jeweils eine
Stimme.
- Minderjährige Mitglieder besitzen grundsätzlich
ebenfalls eine Stimme.
- Die Ausübung des Stimmrechts durch Minderjährige
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Alter sowie der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds.
- Soweit eine persönliche Ausübung des Stimmrechts durch
ein minderjähriges Mitglied rechtlich nicht möglich oder nicht sachgerecht ist, wird es durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten, soweit gesetzlich zulässig.
- Der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen
Mitglieds kann nicht automatisch anstelle des Kindes über dessen persönliche Mitgliedschaftsrechte entscheiden, soweit das Gesetz eine eigene Entscheidung des Kindes vorsieht.
§ 19 Beschlussfassung
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige
Stimmen gewertet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen.
§ 20 Vereinsfinanzen
- Der Verein ist zunächst nicht auf laufende Einnahmen
ausgerichtet.
- Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks Einnahmen
erzielen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und dem Vereinszweck dient.
- Einnahmen und Ausgaben sind nachvollziehbar zu
dokumentieren.
- Der Vorstand hat Vereinsmittel ausschließlich
entsprechend dem Vereinszweck und den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane zu verwenden.
- Persönliche Bereicherung aus Vereinsmitteln ist
ausgeschlossen.
- Eine Vergütung des Vorstands erfolgt zunächst
nicht.
- Notwendige und nachgewiesene Auslagen können dem
Vorstand oder anderen für den Verein tätigen Personen erstattet werden, soweit dies vom Vereinszweck gedeckt und finanziell möglich ist.
§ 21 Verhältnis zu digitalen Plattformen
- Der Verein kann digitale Plattformen zur
Veröffentlichung und Bereitstellung seiner Inhalte verwenden.
- Für kindbezogene Inhalte kann insbesondere YouTube als
Veröffentlichungsplattform eingesetzt werden.
- Soweit Inhalte des Vereins speziell für Kinder
bestimmt sind, werden sie entsprechend den jeweils geltenden Plattformvorgaben als solche gekennzeichnet.
- Der Verein nutzt die für solche Inhalte vorgesehenen
Schutz- und Einschränkungsfunktionen der jeweiligen Plattform.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht von der Nutzung
eines bestimmten digitalen Dienstes abhängig.
- Der Verein verpflichtet Kinder nicht zur Nutzung von
Discord, YouTube oder einer anderen digitalen Plattform.
§ 22 Verhältnis zwischen Mitgliedschaft und Medienangeboten
- Die öffentlichen Medienangebote des Mobbelino Club
können grundsätzlich unabhängig von einer Mitgliedschaft genutzt werden.
- Das Anschauen eines öffentlichen Angebots begründet
keine Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf
Zugang zu nicht öffentlichen oder internen Bereichen.
- Der Verein kann für Mitglieder besondere Angebote
entwickeln, sofern diese mit dem Kinder- und Jugendschutz vereinbar sind.
§ 23 Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung können durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder
behördlicher Anforderungen erforderlich werden, können mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
- Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 24 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen.
- Nach der Auflösung sind zunächst sämtliche
Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen.
- Ein danach verbleibendes Vereinsvermögen ist
entsprechend einem von der Mitgliederversammlung zu fassenden Auflösungsbeschluss zu verwenden, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine
persönliche Auszahlung von Vereinsmitteln allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die
Gründungsmitglieder in Kraft.
- Der Verein ist nicht in das Vereinsregister
eingetragen.
- Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt und rechtlich
zulässig ist.